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BVerwG, 13.11.1985 - 2 B 7.85 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Vereinbarkeit einer Verwaltungspraxis ohne gesetzliche Grundlage mit dem Grundgesetz und dem Landesbeamtengesetz bei der Einstellung eines Bewerbers für ein Lehramt unter Berücksichtigung ...
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 16.04.1984 - 15 K 127/84
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.1984 - 4 S 1834/84
- BVerwG, 13.11.1985 - 2 B 7.85
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 13.11.1985 - 2 B 7.85
Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 17.07.1975 - 2 B 2.75
Anforderungen an das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes im …
Auszug aus BVerwG, 13.11.1985 - 2 B 7.85
Rechtsfragen, die auslaufendem Recht angehören, kommt aber regelmäßig - und auch hier - keine grundsätzliche Bedeutung zu (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschlüsse vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - und vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - ). - BVerwG, 21.12.1977 - 7 B 109.77
Zulassung der Revision - Auslaufendes Recht - Ausgelaufenes Recht - …
Auszug aus BVerwG, 13.11.1985 - 2 B 7.85
Rechtsfragen, die auslaufendem Recht angehören, kommt aber regelmäßig - und auch hier - keine grundsätzliche Bedeutung zu (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschlüsse vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - und vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - ). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 13.11.1985 - 2 B 7.85
Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 03.04.1985 - 2 B 30.85
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus BVerwG, 13.11.1985 - 2 B 7.85
Es ist, wie der Senat bereits im Beschluß vom 3. April 1985 - BVerwG 2 B 30.85 - (vgl. hierzu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG vom 10. Mai 1985 - 2 BvR 522/85 -) ausgeführt hat, kein Grund ersichtlich, der es dem Dienstherrn rechtlich gebieten könnte, die Vergünstigung über den praktizierten Rahmen hinaus auf Bewerber auszudehnen, die sich ohnehin nicht alsbald zur Aufnahme der vorgeschriebenen Ausbildung oder zur Bewerbung um Einstellung in das Beamtenverhältnis entschlossen haben, bei denen daher der Zusammenhang zwischen Wehr- oder Zivildienst und verspäteter Berufsaufnahme weniger eng ist.